AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
INCAS Training und Projekte GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
Die INCAS Training und Projekte GmbH & Co. KG, im folgenden INCAS genannt, erbringt ihre Lieferungen, Dienste und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichenden AGB des Kunden wird widersprochen. Abweichende Individualvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. INCAS ist berechtigt, diese AGBs mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.
2. Leistungsumfang und Angebote
2.1 INCAS führt Schulungen gemäß der Beschreibung im Kursprogramm durch; geringfügige inhaltliche Abweichungen bleiben vorbehalten. INCAS ist berechtigt, die Seminarinhalte im zumutbaren Umfang, insbesondere zur Anpassung an neue technische Entwicklungen, zu modifizieren.
2.2 INCAS vermietet Schulungsräume für einzelne Veranstaltungen oder für eine Reihe von Veranstaltungen und / oder Geräte zu Schulungszwecken für die Nutzung innerhalb und außerhalb von Schulungsräumen.
2.3 INCAS erbringt weitergehende EDV-Dienstleistungen und Projektarbeiten.
2.4 Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirk-samkeit der schriftlichen Bestätigung von INCAS. Das gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen.
3. Anmeldung zu INCAS Schulungen, Durchführungsgarantie
3.1 Anmeldungen für Schulungen können schriftlich vor-genommen werden. Die Anmeldung wird durch INCAS mit einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt und ist spätestens dann für beide Teile verbindlich.
3.2 Mit der Auftragsbestätigung wird dem Kunden der Veranstaltungsort bekanntgegeben. Bei Änderung des Veranstaltungsorts wird der Kunde spätestens am Tag vor Beginn der Schulung informiert.
3.3 Inhalt, Dauer und Kosten der jeweiligen Schul-ungsveranstaltung ergeben sich aus der Kursbeschreibung auf der firmeneigenen Website. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für eine erfolgreiche Teilnahme an den angebotenen Kursen Grundvoraussetzungen bei den Schulungs-teilnehmern vorliegen müssen. Diese notwendigen Grund-voraussetzungen werden in der Kursbeschreibung aufgeführt.
3.4 Veranstaltungen, die auf der Website mit einer Durchführungsgarantie gekennzeichnet sind, dienen der Planungssicherheit der Kunden. Aus organisatorischen Gründen ist hierfür eine von beiden Parteien bestätigte Seminarbuchung mindestens drei Wochen vor Seminarbeginn erforderlich. Ein Seminartermin der mit Durchführungsgarantie gekennzeichnet ist, wird somit auch dann durchgeführt, wenn nur eine oder zwei Anmeldungen vorliegen. INCAS behält sich vor in einem solchen Fall die Dauer des Trainings angemessen (Themenabhängig maximal um 50% der Seminardauer) zu verkürzen. Eine Minderung des Seminarpreises aufgrund einer Seminarver-kürzung ist ausgeschlossen.
4. Preise für INCAS Schulungen
4.1 Es gelten die in den Kursprogrammen genannten Teilnahmepreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Preisänderungen bleiben vorbehalten.
4.2 Die Preise beinhalten die Trainingsleistungen, nach Verfügbarkeit Trainingsunterlagen (Deutsch oder Englisch), Mittagessen (bei Tagesschulungen) und Pausengetränke, sofern nichts anderes angegeben ist. Der Kunde erhält nach Beendigung der Schulung eine Teilnahmezertifikat und im Falle einer bestandenen Prüfung eine Zertifikatsurkunde. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Schulung, wie beispielsweise Übernachtungs- und Fahrtkosten, hat der Kunde selber zu tragen.
4.3 Eine nur zeitweise Teilnahme an Schulungsveranstaltungen berechtigt nicht zur Gebührenminderung.
5. Zahlungsbedingungen für Schulungen
Die Preise für INCAS Schulungen werden unverzüglich mit Zugang der Rechnung fällig, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen auf der Rechnung vermerkt sind. Gegen Ansprüche der INCAS kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
6. Teilnahmebedingungen
6.1 INCAS behält sich bei allen Trainings das Recht vor, Ersatztrainer einzusetzen, die Inhalte im angemessenen Rahmen zu modifizieren sowie – mit rechtzeitiger Vorankündigung – Termin- und Ortsverschiebungen vorzunehmen. Ein Trainerwechsel, eine Inhaltsmodifikation oder eine Termin- oder Ortsverschiebung berechtigen den Kunden weder zur Minderung der Trainingsgebühr noch zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Änderungen sind für den Kunden unzumutbar.
6.2 Kann der Kunde aufgrund einer Terminverschiebung an einem Training nicht teilnehmen, so hat der Kunde das Recht zur kostenfreien Umbuchung auf ein Training mit derselben Kursbezeichnung zu einem neuen, verfügbaren Termin.
7. Leistungsstörungen
7.1 Bei Ausfall eines Trainings aus Gründen, die in der Person des Trainers liegen, aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung des Trainings durch einen Ersatztrainer. Das ausgefallene Training wird zu einem späteren Zeitpunkt nach-geholt. Ersatz von Kosten, Aufwendungen, Schäden oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Ausfall von Trainings entstehen, werden nicht erstattet.
7.2 INCAS bereitet die technische Ausstattung der Seminare so gut wie möglich vor. Dennoch auftretende kleinere technische Störungen während der Seminardurchführung berechtigen den Kunden weder zur Minderung der Trainingsgebühr noch zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Störungen sind für den Kunden unzumutbar.
8. Pflichten des Kunden
8.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Trainingsunterlagen oder Teile hieraus ohne Genehmigung von INCAS zu vervielfältigen, zu übersetzen oder an Dritte weiterzugeben.
8.2 Der Kunde verpflichtet sich, den Urheberrechtsschutz der im Training verwendeten Software zu beachten und keine unerlaubten Kopien anzufertigen.
9. Haftung
9.1 INCAS übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Daten auf den Schulungsmedien.
9.2 INCAS haftet nicht für Schäden, die durch Unfälle in den Geschäftsräumen entstehen. Ferner wird für Schäden oder Verlust an Wertgegenständen oder Garderobe innerhalb der Geschäftsräume keine Haftung übernommen.
9.3 INCAS haftet dem Kunden, der einen Schulungsraum gemietet hat, nicht für ausgefallene Schulungszeiten. Dies gilt auch nicht wenn die Ausfallzeiten durch die Nichtbereitschaft von Geräten bedingt sind, z.B. aufgrund von Stromausfall, Internetausfall oder technischen Defekten.
9.4 Schadensersatzansprüche gegen INCAS aus einem Schulungsvertrag sind begrenzt auf die Höhe der Kursgebühr.
10. Rücktritt, Absage, Verschiebung
10.1 Der Kunde ist zum Rücktritt vom Mietvertrag über Schulungsräume nur bis zu 14 Kalendertage vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung berechtigt. Erfolgen Stornierungen oder Änderungen weniger als 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Mietbeginn, so sind 50 % des vereinbarten Mietzinses fällig. Erfolgt die Absage 7 Kalendertage vor Mietbeginn, so ist dennoch der vollständige Mietzins fällig.
10.2 INCAS hat das Recht, bis 5 Kalendertage vor Trainingsbeginn von einem Schulungsvertrag zurückzutreten, wenn die geringe Anzahl der Teilnehmer am jeweiligen Training eine wirtschaftliche Durchführung der Veranstaltung nicht erlaubt, wenn ein oder mehrere Trainer an der Teilnahme am Training verhindert sind und Ersatz nicht zur Verfügung steht oder das Seminar aus technischen Gründen ausfallen muss. Der Rücktritt erfolgt schriftlich.
10.3 INCAS wird vor der Ausübung des Rücktrittsrechts versuchen, den Veranstaltungstermin auf einen anderen Termin zu buchen.
10.4 Der Kunde hat grundsätzlich das Recht, bis zum Beginn der ersten Trainingsveranstaltung vom Schulungsvertrag ohne Grund zurückzutreten oder die Schulung auf einen anderen Termin mit derselben Kursbezeichnung umzubuchen. Der Rücktritt oder die Umbuchung muss schriftlich erfolgen.
10.5 Erfolgt der Rücktritt oder die Umbuchung mindestens 28 Kalendertage vor Trainingsbeginn, so ist keine Trainingsgebühr zu zahlen. Erfolgt er weniger als 28, aber mindestens 14 Kalendertage vor Trainingsbeginn, so werden 50% der Trainingsgebühr zur Zahlung fällig. Erfolgt er weniger als 14 Kalendertage vor Trainingsbeginn, so werden 100% der Trainingsgebühr zur Zahlung fällig.
10.6 Nimmt der Kunde an einem Training nicht teil, ohne dass er vom Vertrage zurückgetreten wäre oder das Training umgebucht hätte, so hat der Kunde die volle Trainingsgebühr zu zahlen.
10.7 Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rücktritt und die Umbuchung ist der Zugang der jeweiligen Rücktritts- oder Umbuchungserklärung bei INCAS.
11. Datenschutz
Die mit der Anfrage/Bestellung anfallenden personenbezogenen Daten werden von der INCAS zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistung elektronisch erfasst und weiterverarbeitet. Wir nutzen die erfassten Daten sowie freiwilligen Angaben in unserem Datenbestand, um Sie über aktuelle Angebote und Aktionen zu informieren. Der Auftraggeber/Teilnehmer erklärt sich mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einverstanden. Der Nutzung kann jederzeit formlos per E-Mail oder schriftlich widersprochen werden. Sie können unrichtige Daten berichtigen oder löschen lassen, sofern diese nicht mehr erforderlich sind. Unser Schulungsangebot wird teilweise mit Dritten realisiert und erfordert die Übermittlung von Anmeldedaten (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse) zur Erbringung der Dienstleistung.
12. Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Krefeld, Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang des Vertrags ist Krefeld. Jeder Vertragspartner kann den anderen auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
Krefeld, 01.03.2018